Satzung

Satzung

des Vereins unter der Bezeichnung

„Schnee-Gaasger Burgstetten“

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Schnee-Gaasger Burgstetten“

    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
    „Schnee-Gaasger Burgstetten e.V.“

  2. Sitz des Vereins ist Burgstetten.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Der Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, ethnischen und kulturellen sowie konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit und der Jugend, zu dienen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO) der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendwelchen Anspruch auf Vereinsvermögen und Zuwendungen.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst:

  • ordentliche Mitglieder (natürliche Personen)
  • Außerordentliche Mitglieder (z.B.: Ehrenmitglieder, juristische Personen).

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist.

  2. Hierzu sind die persönlichen Daten des Antragstellers und ggf. Familiendaten – bei Eintritt als Familie – schriftlich anzugeben. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

  3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch eine besondere Vereinbarung mit der Vorstandschaft festgelegt. Für Ehrenmitglieder*innen gilt §4, Abs. 2.

  5. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt zum Antragsdatum rückwirkend ab 01. Januar des Antragsjahres. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt 1 Jahr.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Vorstandschaft bis spätestens 01. Dezember und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regeln entsprechend.

  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch die Vorstandschaft beschlossen werden,

    1. wegen unehrenhaften Handlungen,

    2. bei Verletzung der Bestimmungen der Satzung, der Interessen des Vereins und insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten,

    3. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.

    Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat die Vorstandschaft dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

  4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

  5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Vereinseigentum ist unaufgefordert zurückzugeben.

§6 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen beschlossen werden, die von den ordentlichen Mitgliedern zu erbringen sind.

  2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgelegt.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes über 14 Jahre altes ordentliche Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

  2. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

  3. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

  4. Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

  5. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtung des Vereins zu benutzen.

  6. Außerordentliche Mitglieder haben sofern nicht anderweitig vom der Vorstandschaft festgelegt die selben Stimmrechte wie ein ordentliches Mitglied. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht, wie bei den ordentlichen Mitgliedern, über den Württembergischen Landessportbund.

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,

  • der erweiterte Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.

  2. Die Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft durch Veröffentlichung im Amtsblatt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes.

    2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.

    3. Entlastung des Vorstandes.

    4. Wahl des Vorstandes.

    5. Wahl der Kassenprüfer.

    6. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gem. §6 der Vereinssatzung.

    7. Beratung und Beschlussfassung über gem. nachfolgend Ziff. 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge.

    8. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können von der Vorstandschaft und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftliche mit Begründung bei der Vorstandschaft eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  6. Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer*in und von einer Person aus der Vorstandschaft, zu unterschreiben.
  8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgebend.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es

    1. das Interesse des Vereins erfordert,

    2. die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Abgabe des Zwecks und des Grundes gegenüber der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.

  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist der ordentlichen in Einladungsfrist und Beschlussfähigkeit gleichgestellt.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus:

    1. dem(r) Vorsitzende*den

    2. dem(r) Vorsitzende*den

    3. dem(r) Vorsitzende*den

    4. dem Kassier

      Alle vier Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  1. Den erweiterten Vorstand bilden:

    1. Schriftführer*in

    2. Skischulleiter*in

    3. stellvertretende(r) Skischulleiter*in

    4. Wirtschaftsführer*in

    5. Jugendleiter*in

  1. Das jeweilige Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder*innen bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann die Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch berufen.

  3. Die Vorstandschaft erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Arbeitsverteilungsplan festgelegt werden.

  4. Die Vorstandschaft fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandschaft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Weitere Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche können von der Vorstandschaft definiert und in einer Ordnung festgehalten werden.

  6. Eine Mehrfachbesetzung von Vorstandsposten und erweiterten Vorstandsposten ist generell nicht ausgeschlossen

§12 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann der Verein eine Geschäftsordnung, sowie weitere Themenbezogenen Ordnungen erlassen. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlass oder Änderung der Ordnungen zuständig.

§13 Strafbestimmungen

Die Vorstandschaft kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.

  • Verweis,
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins,
  • Ausschluss gem. §5 Ziff. 3 der Satzung.

§14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer*innen, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen.

  2. Die Kassenprüfer*innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor der Vorstandschaft berichten.

  4. Bei ordnungsgemäßen Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer*innen die Entlastung.

  5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

$15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

    1. der durch die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

    2. von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangt wurde.

  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren*innen, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Burgstetten, die es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

  6. Die Vorstandschaft wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, insbesondere soweit sie vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, zu beschließen. Die Ziele, das Wesen oder das Gefüge des Vereins dürfen dadurch nicht verändert werden.

§16 Datenschutzklausel

Die Einzelheiten zum Datenschutz regelt die SGB Datenschutzordnung

§17 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die bisher geltende Fassung vom 20.08.1999 und tritt mit der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung am 07.07.2021 in Kraft.

Burgstetten, den 06.11.2023